Qualifizierung

Das Jobcenter Landkreis Tübingen bietet Ihnen unter anderem Weiterbildungsmöglichkeiten mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit an. Diese sollen Sie dabei unterstützen, sich ins Arbeitsleben zu integrieren.

Grundsätzlich ist vorab in einem persönlichen Gespräch mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner zu klären, welche Fördermöglichkeiten Sie in Anspruch nehmen können bzw. welche Kosten und eventuelle Leistungen erstattet werden. Ein rechtlicher Anspruch auf die Leistungen besteht hierbei nicht.

Zwei Fördermöglichkeiten sind nachfolgend dargestellt:

MAT – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Träger

Um Ihnen die für den ersten Arbeitsmarkt notwendigen Kenntnisse zu vermitteln, können Trainingsmaßnahmen zur Qualifizierung des Bewerbers durchgeführt werden. Gefördert werden Maßnahmen oder Tätigkeiten, die zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten beitragen.

Dazu zählen Maßnahmen, die:

  • die Eignung für eine berufliche Tätigkeit oder eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung feststellen
  • die Selbstsuche und Vermittlung von Arbeitslosen unterstützen, insbesondere durch Bewerbungstraining und Beratung über Möglichkeiten der Arbeitsplatzsuche
  • Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, um eine Vermittlung in Arbeit oder einen Abschluss einer beruflichen Aus- und Weiterbildung erheblich zu verbessern

Umfang der Förderung:

  • Während der MAT erhalten Sie weiterhin Ihre Leistungen nach dem SGB II
  • Unabhängig von der Art des Verkehrsmittels erhalten Sie Fahrkosten
  • Bei Bedarf zahlen wir Kinderbetreuungskosten für aufsichtsbedürftige Kinder
  • Lehrgangskosten und Prüfungsgebühren
  • Insgesamt darf die Förderung die Dauer von 12 Wochen nicht übersteigen.

Die Förderung kann durch Zuweisung in Vergabemaßnahmen oder durch eine Förderzusicherung im Rahmen eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins (AVGS) erfolgen.

FbW – Förderung beruflicher Weiterbildung

Mit beruflicher Weiterbildung sollen berufliche Kenntnisse erweitert und der technischen Entwicklung angepasst werden. Ziel beruflicher Weiterbildung ist auch die Vermittlung eines beruflichen Abschlusses. Liegen alle Voraussetzungen für eine Förderung vor, erhalten Sie bei Ihrem Jobcenter einen Bildungsgutschein. Mit diesem wird Ihnen die Übernahme der Weiterbildungskosten und gegebenenfalls die Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes II zugesichert.

Wer kann gefördert werden?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bei denen die Weiterbildung notwendig ist,

  • damit Arbeitslosigkeit beendet oder
  • eine drohende Arbeitslosigkeit abgewendet werden kann oder
  • um einen fehlenden Berufsabschluss nachzuholen.

Welche Voraussetzungen muss die Weiterbildung erfüllen?

Die Weiterbildung, die Sie besuchen möchten, muss für die Förderung zugelassen sein. Auch die Bildungseinrichtung selbst benötigt eine Zulassung durch eine fachkundige Stelle.

Wie sieht die Förderung aus?

Ein Bildungsgutschein kann nur nach vorheriger Beratung durch das Jobcenter ausgestellt werden. Sie wollen weitere Fähigkeiten in Ihrem Beruf erwerben oder sich neu orientieren? Das Online-Erkundungstool New Plan inspiriert Sie zu neuen beruflichen Möglichkeiten und hilft Ihnen dazu passende Weiterbildungen zu finden! Wenn Sie sich bereits selbst informieren möchten, nutzen Sie unser KURSNET die Datenbank für Aus- und Weiterbildung.

 

Weiterbildungsprämie:

LeistungsbezieherInnen des Jobcenters, die an einer nach § 81 3. Buch Sozialgesetzbuch geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, erhalten eine Weiterbildungsprämie:

1. Nach Bestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung oder des ersten Teils der gestreckten Abschlussprüfung in Höhe von 1.000 EUR und

2. Nach Bestehen der vorgeschriebenen Abschlussprüfung in Höhe von 1.500 EUR.

 

Weiterbildungsgeld: 

Zusätzlich erhalten diese Teilnahmenden an solchen geförderten beruflichen Weiterbildungen ab 01.07.2023 einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 150 EUR als Weiterbildungsgeld.

Hinweis zu Bürgergeldbonus: Seit 28.03.2024 ist die Rechtsgrundlage für den Bürgergeldbonus entfallen, so dass die Leistung für Maßnahmeeintritte ab diesem Stichtag nicht mehr gewährt werden kann.