Bitte beachten Sie, dass ein Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.
Bitte verfassen Sie Ihren Widerspruch in Papierform und werfen ihn im Hausbriefkasten ein oder senden ihn per Post oder Fax. Das Einscannen und die Übermittlung per einfacher E-Mail genügt dem Formerfordernis nach § 36a Absatz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch nicht. Es ist rechtlich auch nicht zulässig, einen Widerspruch über eine Postfachnachricht zu erheben.
NEU: Es ist nun möglich, einen Widerspruch über jobcenter.digital zu erheben. Weitere Informationen finden Sie über die eServices der Bundesagentur für Arbeit.