Ortsabwesenheit - Erreichbarkeit

Wenn Sie Leistungen vom Jobcenter erhalten, müssen Sie sich an Ihrem Wohnort bzw. im sogenannten Nahbereich aufhalten.
Der Grund ist, dass Sie an jedem Werktag unter Ihrer Anschrift durch Briefpost erreichbar sein müssen. Außerdem sind Sie verpflichtet, das Jobcenter täglich ohne unzumutbaren Aufwand erreichen zu können.
Das gilt für alle erwerbsfähigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.
(§ 7 Absatz 4a SGB II)

Pro Kalenderjahr können Sie sich 21 Kalendertage außerhalb des Nahbereiches aufhalten und weiter Geld vom Jobcenter erhalten. Dafür müssen Sie vorher die Genehmigung im Jobcenter einholen.
Sind Sie vorübergehend nicht zu erreichen, ohne dass Sie sich abgemeldet haben, kann das zur Rückforderung von Leistungen führen.

Wenn Sie sich außerhalb Ihres Wohnortes aufhalten wollen (Ortsabwesenheit):

Für die Beantragung einer Ortsabwesenheit können Sie sich persönlich, telefonisch, postalisch oder per E-Mail bei uns im Jobcenter melden.

Noch einfacher: Es besteht nun auch die Möglichkeit Ihre Ortsabwesenheit über Jobcenter.Digital zu beantragen.

Um Nachteile zu vermeiden, müssen Sie die Ortsabwesenheit unbedingt vor Antritt beantragen und sich genehmigen lassen. Stellen Sie bitte Ihren Antrag 2 Wochen vor Beginn Ihrer Ortsabwesenheit. 

 

Persönliche Rückmeldung aus der Ortsabwesenheit 

  • Am ersten Werktag nach der Rückkehr aus Ihrer Ortsabwesenheit sprechen Sie bitte zu den Öffnungszeiten Mo - Fr von 8 - 12 Uhr persönlich in unserer Eingangszone vor.
  • Melden Sie sich nicht persönlich im Jobcenter zurück, kann das zur Rückforderung von Leistungen führen, auch wenn Sie sich tatsächlich im Nahbereich aufgehalten haben.