Sicherung des Lebensunterhaltes – Bürgergeld

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten Personen, die

1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a SGB II noch nicht erreicht haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich (Landkreis Tübingen) haben.

Hilfebedürftig nach den Bestimmungen des SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt oder den der Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann bzw. erforderliche Hilfe nicht durch Dritte oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

  • Regelbedarf (Bürgergeld) zur Sicherung des Lebensunterhalts  (§ 20 SGB II)
  • Mehrbedarfe (§ 21 SGB II)
  • Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II)
  • Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Regelbedarf/Grundbetrag (§ 20 SGB II)

Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie usw. als Grundbetrag unter pauschalierter Einbeziehung einmaliger Bedarfe für Hausrat und Bekleidung.

Die Regelbedarfe werden jährlich vom Gesetzgeber neu festgesetzt und stehen im Internet hier:

Internetseite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Bürgergeld

Mehrbedarfe (§ 21 SGB II)

  • Mehrbedarf für werdende Mütter
    ab 13. Schwangerschaftswoche
    17% vom Regelbedarf
  • Mehrbedarf für Alleinerziehende:
    - Entweder mit 1 Kind unter 7 Jahren
    - oder 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren
    - oder für jedes Kind
    36% vom Regelbedarf
    36 % vom Regelbedarf
    12% vom Regelbedarf je Kind (max. 60%)
  • Mehrbedarf für medizinisch begründete besondere Ernährung in angemessener Höhe
  • Mehrbedarf bei unabweisbarem, besonderem Bedarf (ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 darf nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich sein)
  • Mehrbedarf für Warmwasseraufbereitung bei dezentraler Warmwassererzeugung
  • Mehrbedarf für die Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften, wenn diese aufgrund schulrechtlicher Bestimmungen oder schulischer Vorgaben erforderlich sind.

Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

(§ 26 SGB II)

Nach § 5 Absatz 1 Nr. 2a SGB V sind Personen, in der Zeit für sie Arbeitslosengeld II nach dem SGB II beziehen, versicherungspflichtig. Sie bleiben daher auch in der Zeit ihres Leistungsbezugs bei ihrer Krankenkasse pflichtversichert.

Bei Personen, die freiwillig oder privat versichert sind, wird nach § 26 SGB II ein Zuschuss zum Beitrag geleistet.

Der Zuschuss ist begrenzt auf die Höhe des halbierten Beitrags für den Basistarif in der privaten Krankenversicherung.

Wichtiger Hinweis, wenn Sie für die Zeit der Hilfebedürftigkeit in den Basistarif wechseln möchten:

Um sich im Einzelnen über die Auswirkungen eines Tarifwechsels - beispielsweise mit Blick auf den Leistungsumfang im Basistarif sowie auf die Beitragshöhe und die Wechselmöglichkeiten auch nach dem Ende des Leistungsbezugs - zu informieren, setzen Sie sich bitte mit Ihrem privaten Krankenversicherungsunternehmen in Verbindung.

Bitte beachten Sie:

Wenn Sie nach dem 15. März 2020 aufgrund bestehender Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in den Basistarif gewechselt sind (bzw. wechseln) und Ihre Hilfebedürftigkeit innerhalb von zwei Jahren endet, haben Sie unter Berücksichtigung Ihrer vormals erworbenen Rechte und ohne erneute Gesundheitsprüfung ein Rückkehrrecht in Ihren letzten Tarif vor dem Wechsel. Hierfür müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Hilfebedürftigkeit einen Antrag bei Ihrem privaten Versicherungsunternehmen stellen. Sollte Ihre Hilfebedürftigkeit nicht nur vorübergehend sein und länger als zwei Jahre andauern, ist in der Regel eine Rückkehr aus dem Basistarif in Ihren bisherigen Leistungstarif an eine erneute Gesundheitsprüfung geknüpft und führt somit häufig zu zum Teil deutlich höheren Beiträgen oder zu Leistungsausschlüssen. Verbleiben Sie im Basistarif, ist nach Ende des Leistungsbezugs der volle Beitrag im Basistarif bis zum Höchstbeitrag von derzeit 735,94 Euro der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen. Bitte lassen Sie sich dazu von Ihrem privaten Krankenversicherungsunternehmen beraten.

Weitere Informationen zu den Zuschüssen zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung erhalten Sie im Merkblatt hier:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-zuschusskvpv_ba015400.pdf

Abweichende Erbringung von Leistungen (§ 24 SGB II)

Bei einem vom Regelbedarf umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf kann ein Darlehen gewährt werden.

Folgende Bedarfe sind nicht vom Regelbedarf umfasst und werden ggf. im Einzelfall gesondert erbracht:

  • Erstausstattung für die Wohnung
  • Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
  • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen sowie Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen

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