Wohnen/Miete/etc.

Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II)

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit diese angemessen sind.

Zu den Kosten der Unterkunft zählen insbesondere:

  • Die zu zahlende Miete
  • Angemessene Schuldzinsen bei Eigenheimen (keine Tilgung)
  • Nebenkosten (ohne Haushaltsstrom)
  • Heiz- und Warmwasserkosten

Die Kosten der Unterkunft umfassen demnach die Ausgaben für Ihre Wohnung, also zum Beispiel Miete und Nebenkosten. Mit Einführung des Bürgergeldes werden die Kosten für die Unterkunft in einem bereits bestehenden Miet- oder Eigentumsverhältnis, im ersten Jahr übernommen (Karenzzeit). Allerdings können Heizkosten grundsätzlich nur in angemessener Höhe anerkannt werden.

Eine erneute Karenzzeit tritt dann ein, wenn drei Jahre lang kein Leistungsbezug durch das Jobcenter oder das Sozialamt bestand.

Angemessenheit

Die Angemessenheit der Kaltmiete richtet sich nach den Mietrichtwerten (siehe Anlage unten auf dieser Seite) des Landkreises Tübingen.

Bitte beachten Sie, dass die Mietrichtwerte für abgeschlossene Wohnungen mit Küche und Bad gelten.

Für Zimmer in Wohngemeinschaften, bei denen Küche und/oder Bad gemeinsam von mehreren Bewohnern genutzt wird, sind die Wohnungsfläche sowie die Anzahl der Bewohner einer Wohngemeinschaft individuell zu berücksichtigen.

Die Angemessenheit der Heiz- und Betriebskosten erfordert immer eine individuelle Prüfung.

Heizbeihilfe

Beschaffen Sie Ihr Heizmaterial selbst?

Dann können Sie eine Heizbeihilfe für die angemessenen Heizkosten beantragen.

Gestiegene Heizkosten oder Nebenkosten - Was tun, wenn der Abschlag oder die Nachzahlung nicht bezahlt werden können?

Wir weisen darauf hin, dass bei einmaligem Bedarf zur Unterstützung bei hohen Heizkosten-Nachzahlungen, weder Karenzzeit noch entsprechend günstigere Vermögensfreibeträge gelten.

Direktzahlung an den Vermieter

Soll die Miete direkt an ihren Vermieter gezahlt werden?

Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei uns.

Umzugskosten/Wohnungsbeschaffungskosten/Mietkaution

Angemessene Umzugskosten, Wohnungsbeschaffungskosten sowie ein Darlehen für Mietkaution/Genossenschaftsanteile können nur bei vorheriger Zusicherung als Bedarf anerkannt werden.

Dies gilt auch im Zeitraum der vorgenannten Karenzzeit innerhalb des ersten Leistungsjahres. Sofern neuer Wohnraum bezogen wird, ist die Karenzzeit beendet/ausgeschlossen. Diese besteht für Bestandswohnraum.

Kommen Sie vor Unterschrift eines neuen Mietvertrages auf uns zu, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Achtung: Ziehen Sie von einem anderen Landkreis in den Landkreis Tübingen zu? Dann ist der dortige Träger für die Gewährung von Umzugskosten zuständig.

Zusicherung des Umzuges

Eine Zusicherung kann nur aufgrund eines konkreten Mietangebotes geprüft werden.

Hierfür reichen Sie bitte entweder einen von Ihnen noch nicht unterschriebenen Mietvertrag oder die vom künftigen Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung ein.

Eine Zusicherung wird erteilt, wenn der Umzug notwendig ist und die künftigen Kosten der Unterkunft  angemessen  sind.

Zur Prüfung der Notwendigkeit legen Sie bitte eine Begründung/Nachweise über die Notwendigkeit bei uns vor.

Auszug aus dem elterlichen Haushalt

Sind Sie unter 25 Jahre, unverheiratet und kinderlos?

Eine Zusicherung kann erteilt werden, wenn, zu den oben genannten Voraussetzungen zur Zusicherung eines Umzuges, ein schwerwiegender Grund vorliegt, welcher einen Auszug/Umzug begründet.

Erfolgt keine Zusicherung, können bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres keine Kosten für Unterkunft und Heizung anerkannt werden.

Mietschulden

Haben Sie Mietschulden und die Sicherung Ihrer Wohnung ist gefährdet bzw. Sie haben bereits eine fristlose Kündigung erhalten?

Sie haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Übernahme der Mietschulden zu stellen. Die Mietschulden können als Darlehen übernommen werden, wenn

  • Die Wohnung dadurch dauerhaft gesichert werden kann und
  • Die Kosten der Unterkunft angemessen sind und
  • Sie keine Möglichkeit zur Selbsthilfe haben

Anspruchsvoraussetzung ist, dass die Kosten der Unterkunft bereits über das Jobcenter bezogen werden

Schulden beim Energieversorger

Sie haben eine Androhung der Sperrung der Energieversorgung (Strom, Gas) erhalten?

Prüfen Sie in einem ersten Schritt, ob die zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine Energiesperre vorliegen. Im Rahmen des Selbsthilfegrundsatzes müssen Sie vor einer Übernahme der Schulden alle vorrangigen rechtlichen Möglichkeiten zur Vermeidung der Sperrung nutzen.

Die Selbsthilfemöglichkeiten können sein:

  • Zahlung der Rückstände aus vorhandenem Vermögen
  • Abschluss einer Stundungs- bzw. Ratenzahlungsvereinbarung
  • Hinweis auf Unverhältnismäßigkeit der Liefersperre (mit Darlegung von Gründen)
  • Abschluss eines neuen Liefervertrags durch einen anderen zahlungsfähigen Haushaltsangehörigen
  • Beantragung einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Amtsgericht zur Wiederherstellung der Energieversorgung

Besteht keine der Selbsthilfemöglichkeit, stellen Sie einen Antrag auf Übernahme der Schulden bei uns. Es wird dann geprüft, ob eine darlehensweise Übernahme der Schulden möglich ist.

Hinweise für Vermieter

Wollen Sie als Vermieter Auskünfte oder die Zahlung der Miete direkt vom Jobcenter erhalten?

Dann benötigen wir von Ihrem Mieter eine schriftliche Einwilligungserklärung.

Sie erhalten die Miete bereits direkt vom Jobcenter und nun erhalten Sie die Miete bzw. die volle Miete nicht mehr vom Jobcenter?

Beachten Sie bitte, dass Ihnen auch hier ohne Einwilligungserklärung keine Auskunft erteilt werden darf. Sprechen Sie in diesem Fall Ihren Mieter darauf an.

 

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